Satzung des Stillforums Leipzig e.V.


Stillforum Leipzig e.V.

Biedermannstr. 84

04277 Leipzig

Gründer:

Dagmar Brauer, Dufner, Karin Hehr, Heidrun Karge, Tina Kilian, Dr. med. Andrea Reich und Dr. Skadi Springer


§1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Stillforum Leipzig“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, Fachleute aller Berufsgruppen, die mit stillenden Müttern und gestillten Kindern Kontakt haben, die Gelegenheit zur engeren Zusammenarbeit zu geben. Es wird Wissen vermittelt mit dem Ziel, bessere Bedingungen zu schaffen, damit Mütter ihre Kinder so lange stillen können, wie sie es wünschen. Mit dem Verein wird ein Gremium geschaffen, das in der Region Leipzig Eltern und ihre soziale Umgebung umfassend über ein modernes Stillmanagement informiert und in Stillkrisen auf kurzem Wege kompetente Unterstützung geben kann.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) Organisation und Leitung regelmäßiger Treffen für an der Stillförderung interessierte Vertreterinnen verschiedener Berufsgruppen.
    b) Entwicklung von Strategien, wie die Stillbedingungen in der Klinik, am Arbeitsplatz und im Privatbereich verbessert werden können.
    c) Weitergabe von Informationen und Erfahrungen sowie die Vermittlung von neuen Kenntnissen auf dem Gebiet des Stillens an Mütter, interessierte Fachleute und Laien.
    d) Beratung von Vertretern verschiedener Berufsgruppen zur Beantwortung von Stillfragen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt aufgrund seiner Zweckbestimmung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die die Ziele des Vereins ideell oder materiell unterstützen will. Hersteller von Muttermilchersatzprodukten und deren Interessenverbände sind von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen.
  2. Förderndes Mitglied können natürliche Personen und Institutionen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen, jedoch die Voraussetzungen für eine aktive Mitgliedschaft nicht erfüllen.
  3. Der schriftliche Aufnahmeantrag in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Das Ergebnis der Entscheidung wird der Bewerberin schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe der Bewerberin bekannt zu geben.
  4. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages wirksam.
  5. Die Mitglieder verpflichten sich zur pünktlichen Beitragszahlung gemäß der aktuellen Beitragsordnung.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Die Jahresmitgliedschaft endet automatisch mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn sie nicht erneuert wird. Die Dauermitgliedschaft muss mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch bis zum Ende des darauf folgenden Kalenderjahres.
  3. Ein Mitglied kann aus vereinsschädigendem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden sowie bei Nichtbezahlung des Mitgliedbeitrages nach zweimaliger Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid nach Anhörung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung der Beiträge.

§6 Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Mindestbeitrag zu leisten, dessen Höhe vom Vorstand bestimmt wird.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Revisionskommission

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird von der Vorstandsvorsitzenden oder bei ihrer Verhinderung von ihrer Stellvertreterin mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Wer die Versammlung einberuft, bestimmt auch den Versammlungsort.
  2. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe auf der homepage oder per e-mail.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    a) den Jahresbericht
    b) den Rechenschaftsbericht der KassenführerIn
    c) die Entlastung des Vorstandes
    d) die Neuwahl des Vorstandes
    e) Satzungsänderungen
    f) Auflösung des Vereins.

§9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin geleitet.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  3. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
  4. Die Versammlungsleiterin bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß dazu eingeladen wurde.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist nur zur Änderung der Satzung notwendig. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
  7. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§10 Der Vorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 5, höchstens 9 Mitgliedern:
    - Vorsitzende
    - Stellvertreterin
    - Schatzmeisterin
    - Protokollführerin
    - Beisitzerinnen
  2. Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer oder offener Abstimmung durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die 1. und 2. Vorsitzende. Jede von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
  4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. 

§11 Rechte und Pflichten des Vorstands

Der Vorstand ist zuständig für:

  1. Planung und Verwirklichung der Vereinsziele nach §2 der Satzung.
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung.
  3. Die Beschlussfassung zur Aufnahme und zum Ausschluss von Mitgliedern.
  4. Die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  5. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.
  6. Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes. 

§12 Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie verbleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig

§13 Revisionskommission

  1. Die Revisionskommission besteht aus 2 Mitgliedern, die nicht Vorstandsmitglieder sind.
  2. Die Revisionskommission überwacht die Haushalts- und Kassenführung sowie die Rechnungslegung und Einhaltung des Satzung.
  3. Der Jahresfinanzbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. 

§14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Hierbei hat der Zuwendungsempfänger den Zweck des Stillforums Leipzig e.V. angemessen zu berücksichtigen. 

§15

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung gegen zwingendes Recht verstoßen, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Auf die Wirksamkeit der anderen Satzungsbestimmungen hat dies keinen Einfluss.

§16

Personenbezogene Bezeichnungen dieser Satzung gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der Männlichen Sprachform.

Leipzig, 22. Juni 2005